Warum und wann gehe ich zur Notarin

Als Notarin habe ich alle Rechtsgeschäfte, die für die Beteiligten nach deutschem Recht beurkundungspflichtig sind ( wie zum Beispiel im Grundstücksrecht Kauf und Verkauf von Grundstücken und Wohnungseigentum; Grundschuldbestellungen, usw.), zu beurkunden. Zu meinen Aufgaben gehören dabei die rechtliche Beratung, die Entwürfe der Verträge und deren Beurkundung.

Andere Rechtsgeschäfte wie Testamente, Eheverträge, Vorsorgevollmachten oder solche im Gesellschafts- und Handelsrecht werden ebenfalls von mir als Notarin beraten, entworfen, betreut und beurkundet. Ich betreue und vollziehe dabei immer auch den praktischen Teil, nämlich die gesamte Abwicklung der Rechtsgeschäfte wie z.B. die Anmeldung beim Testamentsregister oder Vorsorgeregister oder Handelsregister, Grundbuch-Anträge usw. .

Als Notarin bin ich auch dafür da, beglaubigte Abschriften von Urkunden zu fertigen, Unterschriften zu beglaubigen, Anträge für Erbscheine und Erbausschlagungen zu entwerfen und zu beurkunden.

Als Notarin bin ich zur Neutralität verpflichtet: ich habe nicht als Streitentscheider zwischen den Beteiligten aufzutreten, sondern als ein völlig unparteiischer Vermittler. Da ich in Berlin sowohl als Rechtsanwältin als auch als Notarin tätig bin und sein darf, darf ich jedoch keine Beurkundungen vornehmen, bei der nach § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG eine sog. Vorbefassung in der gleichen Angelegenheit als Rechtsanwalt vorliegt.

Meine Tätigkeit als Notarin ist als unmittelbare hoheitliche Ausübung der staatlichen Gewalt anzusehen – in der Funktion als Notarin werde ich also als Amtsperson tätig. Dass die Notarin – wie auch ihre Mitarbeiter- in jeder Hinsicht ihrer Amtstätigkeit der Schweigepflicht unterliegt, ist selbstverständlich.

Ich bin – wie jeder Notar – Volljurist und wurde nach einer zusätzlichen Ausbildung und Prüfung von der Justizbehörde des Bundeslandes Berlin im Jahre 1996 zur Notarin mit dem Amtssitz in Berlin ernannt.

Zu welchem Notar/ welcher Notarin gehe ich?

Obwohl ich als Notarin mit Amtssitz in Berlin nur hier an meinem Amtssitz Amtshandlungen vornehmen darf, kann jeder mich als Notarin frei wählen. Denn da es zum Beispiel nicht darauf ankommt, wo sich bei einem Wohnungseigentums-Kaufvertrag die Wohnung innerhalb Deutschlands befindet, entfaltet dieser in Berlin geschlossene Kaufvertrag auch dort seine Rechtswirkungen.

Was kostet die Tätigkeit der Notarin?

Bundesweit einheitlich festgesetzt sind die Notargebühren im GNotKG. Ihre Höhe richtet sich ausschließlich nach dem Geschäftswert. Der Geschäftswert wiederum berechnet sich regelmäßig nach dem wirtschaftlichen Wert (Verkehrswert) . Eine eventuell niedrigere steuerliche Bemessungsgrundlage ist dabei nicht anzusetzen. Jedem Notar ist es durch Gesetz verboten, höhere oder niedrigere Gebühren zu berechnen. Der Grund liegt darin, dass ein Notar seine Amtstätigkeiten nicht verweigern darf ; er darf sie vor allem nicht von wirtschaftlichen Erwägungen abhängig machen. Denn die Notariatsverfassung beinhaltet einen Anspruch auf soziale Gerechtigkeit. Die Notargebühren sind daher nicht frei verhandelbar.

Beim Abschluss eines Vertrages müssen sich die Beteiligten darüber einigen, wer von beiden die Gebühren zu tragen hat. Zahlt diese Vertragspartei dann jedoch nicht, hat der Notar die ausstehenden Gebühren von der anderen Vertragspartei erheben.

Denn dem Notar gegenüber haften immer alle Beteiligten des Rechtsgeschäfts als Gesamtschuldner für die Notargebühren.

Was muss ich der Notarin mitbringen?

Für jede Amtstätigkeit, die von der Notarin vorgenommen werden soll, muss der Beteiligte ein gültiges, mit Lichtbild versehenes Personaldokument vorlegen.

Kann die Notarin auch beurkunden, wenn ich die deutsche Sprache nicht beherrsche?

Ja.

Es ist immer sinnvoll der Notarin vorab mitzuteilen, welche Sprache man spricht und welche Lösung für die Übersetzung der Beurkundungsverhandlung gefunden werden soll.

Grundsätzlich muss sich die Notarin vor jeder Beurkundung durch Unterhaltung davon überzeugen, ob die Erschienenen der deutschen Sprache ausreichend mächtig sind, der Verhandlung zu folgen. Ist das nicht der Fall, kann sie absprachegemäß einen vereidigten Dolmetscher –auf Kosten dieses Beteiligten- zur Beurkundung hinzuziehen.

Oder die Notarin kann eine Person als Dolmetscher, in deren Person Ausschließungsgründe –wie z.B. Verwandtschaft- nicht vorliegen, hinzuziehen. Diese Person muss als Dolmetscher nicht allgemein vereidigt ist sein, denn die Notarin kann diese Person über ihre Pflichten als Dolmetscher belehren und hat selbst die Möglichkeit, die Person zu vereidigen.

Wenn ein Entwurf vor Beurkundung zu übersenden ist, kann eine schriftliche Übersetzung notwendig sein.

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