Familien- und Erbrecht

Das Erbrecht gehört in Deutschland zu den Grundrechten und legt den Grundstein für die Überleitung von Vermögenswerten der einen Person auf eine andere Person, die begünstigt werden soll – oder nach der gesetzlichen Regelung begünstigt wird.

Daher ist diejenige Person, die etwas vererben möchte (der sog. „Erblasser“) , nicht an die gesetzlichen Regelungen gebunden. Der Erblasser kann mit einem Testament oder einem Erbvertrag selbst bestimmen, wer sein Vermögen erhält. Er hat dann eine „Verfügung von Todes wegen“ hinterlassen.

Diese Art der Erbfolge nennt man gewillkürte Erbfolge.

Hat der Erblasser eine „Verfügung von Todes wegen“– also ein Testament oder einen Erbvertrag - NICHT hinterlassen, regelt die gesetzliche Erbfolge im deutschen Erbrecht, wer wie viel vom Nachlass des Erblassers erhält. Dabei entscheidet der Verwandtschaftsgrad zum Erblasser, wer mit welcher Quote bedacht wird.

Ehegatten – die nach dem Gesetz nicht „Verwandte“ sind –  sind immer erbberechtigt. Die Kinder des Erblassers als Angehörige 1. Ordnung sind ebenfalls erbberechtigt. Auch ungeborene, adoptierte und Kinder, die nicht innerhalb der Ehe geboren wurden, haben einen Erbanspruch. Nur dann, wenn es keine Angehörigen der 1. Ordnung gibt, erben nach den gesetzlichen Vorschriften die Verwandten 2. Ordnung wie Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen. Ganz zum Schluss kommen Großeltern, Onkel und Tanten sowie Großonkel oder Großtanten gesetzliche Ansprüche zu.

Da das gesetzliche Erbrecht den Wünschen des Erblassers meist nicht gerecht wird, sollten Sie nicht versäumen, zu Lebzeiten Ihre letztwillige Verfügung zu formulieren. Sie können ein Testament erstellen, einen Erbvertrag abschließen und/oder Vermächtnisse aussprechen. So lässt sich das Erbe gemäß Ihren eigenen Vorstellungen und Wünschen an jeden Wunscherben übertragen.

Welches Testament für Sie „richtig“ ist, sollte dem Familienstand und der individuellen Lebenssituation angepasst werden.

Sie können ein Testament selbst schreiben. Dann muss es von „oben bis unten“ handschriftlich verfasst sein und den Ort, das Datum, Ihren vollen Namen und Ihre Unterschrift aufweisen. Sind diese strikten formale Anforderungen nicht erfüllt, ist dieses privatrechtliche Testament nichtig und anfechtbar.

Ein Notar / eine Notarin unterstützt den Erblasser dabei, ein rechtsgültiges und zur individuellen Lebenssituation passendes Dokument zu gestalten. Eine solch juristische Unterstützung verhindert, dass z.B. unzufriedene Erben die sog. Testierfähigkeit des Erblassers anzweifeln - und damit die Gültigkeit des Testaments.

Die notariell erstellte „letztwillige Verfügung von Todes wegen“ vertraut die beurkundende Notarin auf Weisung dem Nachlassgericht zur Aufbewahrung an. Gleichzeitig wird darüber das Zentrale Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer benachrichtigt. 

Erblasser können letztwillige Verfügungen aber auch bei sich aufbewahren oder sie selbst dem Nachlassgericht zur Verwahrung anvertrauen.

Wollen Sie Ihren Vermögen und/oder Teile davon bereits zu Lebzeiten an einen Wunscherben weitergeben, so können Sie dies mit einer Schenkung erreichen.

Schwerpunktthemen

  • Gütererwerb und Zugewinn, Schenkung oder anderweitiger Modifikation von Vermögen oder Eigentum
  • Abschluss von Partnerschafts-, Trennungs- oder Scheidungsvereinbarungen
  • Beratung und Gestaltung bei allen Belangen rund um Testament und Erbschaft
  • Erstellung von Vorssorgevollmachten mit Betreuungsvollmacht und Patientenverfügungen

Rechtsgebiete

Kontakt

Anne Herzog-Hosemann
Eisenacher Straße 2
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